§ 67 Umfang der Kostenhaftung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/67#abs-1 (1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/67#abs-2 (2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/67#abs-3 (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.
Wird zitiert von 135 Entscheidungen zu § 67 AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 17.12.2013 – 5 A 1865/12Zitiert von 5
- VG Saarland Saarlouis, 22.09.2016 – 6 K 1897/14Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 15.12.2020 – 8 A 128/20
- VG Karlsruhe, 10.01.2024 – 14 K 1808/22
- VG Düsseldorf, 07.10.2011 – 24 K 3580/10Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 31.08.2011 – 10 K 2370/10Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 27.01.2026 – 11 S 2163/25
- VG München, 20.11.2025 – M 27 K 24.1137
- VGH Baden-Württemberg, 10.02.2025 – 11 S 1442/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.