§ 67 Umfang der Kostenhaftung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 129
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 17.12.2013 – 5 A 1865/12Zitiert von 5
- VG Saarland Saarlouis, 22.09.2016 – 6 K 1897/14Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 15.12.2020 – 8 A 128/20
- VG Karlsruhe, 10.01.2024 – 14 K 1808/22
- VG Düsseldorf, 07.10.2011 – 24 K 3580/10Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 31.08.2011 – 10 K 2370/10Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 27.01.2026 – 11 S 2163/25
- VG München, 20.11.2025 – M 27 K 24.1137
- VGH Baden-Württemberg, 10.02.2025 – 11 S 1442/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/67#abs-1 (1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/67#abs-2 (2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/67#abs-3 (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.